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   OVG Schleswig-Holstein, 01.03.1993 - 1 M 81/92   

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https://dejure.org/1993,4596
OVG Schleswig-Holstein, 01.03.1993 - 1 M 81/92 (https://dejure.org/1993,4596)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 01.03.1993 - 1 M 81/92 (https://dejure.org/1993,4596)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 01. März 1993 - 1 M 81/92 (https://dejure.org/1993,4596)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nutzungsuntersagung; Bauliche Anlage; Baugenehmigung; Gewerbebetrieb; Private Interessen; Öffentliche Interessen

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 8 B 84/92
  • OVG Schleswig-Holstein, 01.03.1993 - 1 M 81/92
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.1990 - 8 S 1013/90

    Ermessensausübung beim Erlaß einer Abbruchsanordnung - Berücksichtigung von

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 01.03.1993 - 1 M 81/92
    Regelmäßig genügt daher bei der Darlegung der Ermessenserwägungen, die eine Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange voraussetzt, die Darlegung ausschließlich der öffentlichen Belange, wenn diese nach dem Willen der Behörde den Vorrang haben sollen und es keiner ins Einzelne gehenden konkreten Abwägung privater Belange bedarf, weil solche nicht geltend gemacht wurden oder sich nicht aufdrängten (ebenso: VGH BW, Urt. v. 09.11.1990, BRS 52 Nr. 228).

    Wenn ein überragendes öffentliches Interesse nicht ersichtlich ist und erhebliche wirtschaftliche Belange betroffen sind, müssen im Einzelfall diese privaten wirtschaftlichen Belange ausdrücklich gewürdigt werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.12.1987, BRS 47 Nr. 136; VGH BW, BRS 52 Nr. 228 für einen Fall des erheblichen privaten Interesses; Beschl. d. Senats v. 22.10.1992 - 1 M 53/92 -).

  • BVerwG, 28.08.1980 - 4 B 67.80

    Privilegierung eines Torfabbaus; Umfang der Begründungspflicht bei

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 01.03.1993 - 1 M 81/92
    Jedoch ist im Baurecht anerkannt, daß bei einem Einschreiten gegen einen wegen fehlender Baugenehmigung rechtswidrigen Zustand der Begründungspflicht regelmäßig damit genügt ist, daß die Behörde zum Ausdruck bringt, der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden (BVerwG, Beschl. v. 28.08.1980, BRS 36 Nr. 93).
  • BVerwG, 15.06.1971 - II C 17.70
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 01.03.1993 - 1 M 81/92
    Inhalt und Umfang der Begründung eines Verwaltungsaktes richten sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles (BVerwGE 38, 191).
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.12.1994 - 1 M 70/94

    Baurechtswidriger Zustand; Anordnung des Sofortvollzugs; Sofortvollzug;

    Im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.08.1980 - 4 B 67.80 -, BRS 36 Nr. 93) und die Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschl. v. 11.05.1970 - I B 11/70 -, BRS 23 Nr. 206) geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlaß einer Nutzungsuntersagungsverfügung der Ausspruch eines Nutzungsverbotes grundsätzlich eine ermessensgerechte Entscheidung ist (Beschl. v. 01.03.1993 - 1 M 81/92 -, Die Gemeinde 1993, 124; Urt. v. 16.12.1993 - 1 L 75/93 -).

    Regelmäßig genügt daher bei der Darlegung der Ermessenserwägungen, die eine Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange voraussetzt, die Darlegung ausschließlich der öffentlichen Belange, wenn diese nach dem Willen der Behörde den Vorrang haben sollen und es keiner ins einzelne gehenden konkreten Abwägung privater Belange bedarf, weil solche nicht geltend gemacht wurden oder sich nicht aufdrängten (Beschl. des Senates v. 01.03.1993, aaO).

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.05.1994 - 1 L 82/93

    Beseitigungsverfügung; Wochenendhaus; Baugenehmigung; Privilegierung

    Hinsichtlich der Anforderungen an die Ausübung des Ermessens der Behörde bei einem Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände ist im Baurecht anerkannt, daß der Begründungspflicht regelmäßig damit genügt ist, daß die Behörde es zum Ausdruck bringt, der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden (BVerwG, Beschl. v. 28.08.1980, BRS 36 Nr. 93; Beschl. des Senats v. 01.03.1993 - 1 M 81/92 - SchlHA 1993, S. 97).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.01.1994 - 1 L 106/92

    Fuhrunternehmen; Gemengelage; Gewerbebetrieb; Nutzungsuntersagung; Räumungsfrist;

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse v. 01.03.1993 - 1 M 81/92 -, Schl.HAnz. 1993, 97 u. - 1 M 3/93 - Die Gemeinde 1993, 124), daß das Fehlen der erforderlichen Genehmigung ausreicht, um eine Nutzungsuntersagung zu rechtfertigen, es sei denn, daß die ungenehmigte Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist.
  • OVG Schleswig-Holstein, 01.03.1993 - 1 M 3/93

    Nutzungsuntersagung; Sofortvollzug; Bauliche Anlage; Gewerbebetrieb; Illegale

    Unter Berücksichtigung des § 73 LVwG ist grundsätzlich auch eine Ermessensentscheidung dahin vorstellbar, daß die Nutzungsuntersagung mit einer angemessenen Frist für die Abwicklung des Gewerbetriebes ausgesprochen wird (siehe Beschl. d. Senats vom 1.3.93 - 1 M 81/92).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.12.1993 - 1 L 75/93

    Ungenehmigte Nutzung; Garage; Wohnzweck; Sylter Garage

    Im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.08.1980 - 4 B 67.80 -, BRS 36 Nr. 93) und die Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschl. v. 11.05.1970 - I B 11/70 -, BRS 23 Nr. 206) geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlaß einer Nutzungsuntersagungsverfügung der Ausspruch eines Nutzungsverbotes grundsätzlich eine ermessensgerechte Entscheidung ist (Beschl. v. 01.03.1993 - 1 M 81/92 -, Die Gemeinde 1993, 124).
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.08.1994 - 1 L 134/93

    Begründung; Ermessensentscheidung; Rücknahme; Baugenehmigung

    Dies betrifft im wesentlichen die Begründung von Ermessensentscheidungen für Nutzungsverbote und Beseitigungsanordnungen von illegalen Bauwerken (siehe hierzu Beschl. des Senates v. 01.03.1993 - 1 M 81/92 -, SchlHA 1993, 97).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.07.1994 - 1 M 42/94

    Anordnung der sofortigen Vollziehung; Sofortige Vollziehung;

    Die Entscheidung des Senates in dem jetzigen Verfahren, das bestimmt wird durch die Interessenkollision zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen, enthält keine Aussage dazu, ob und ggf. in welchem Umfang der Antragsgegner aus anderen Gründen berechtigt wäre, die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Nutzungsverbotes anzuordnen (siehe hierzu Beschl. d. Senates v. 01.03.1993 - 1 M 81/92 -, SchlHA 1993, 97; Beschl. v. 01.03.1993 - 1 M 3/93 -, Die Gemeinde 1993, 124).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.04.1994 - 1 M 3/94

    Genehmigungspflichtiges Bauvorhaben; Nutzungsuntersagungsverfügung;

    Bei der Überprüfung von Nutzungsuntersagungsverfügungen und der Anordnung des Sofortvollzuges dieser Verfügungen geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen aus (vgl. Beschlüsse d. Senates v. 22. Oktober 1992 - 1 M 53/92 -, v. 01. März 1993 - 1 M 81/92 -, SchlHA 1993, 97 u. 1 M 3/93 - Die Gemeinde 1993, 124): Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 Satz 2 LBO steht der Erlaß einer Nutzungsuntersagungsverfügung im Ermessen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.
  • VG Schleswig, 24.03.2022 - 8 B 8/22
    Es kann auch keine Rede davon sein, dass dem Antragsgegner die jetzt beanstandete Nutzung seit längerem bekannt war ohne sie beanstandet zu haben (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 01.03.1993, 1 M 81/92, juris).
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